701.12
VDNPORPAORPU
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
Art. 9
1 Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Infor-
mationsinhalte dargestellt
a. kommunale Informationsinhalte
1. öffentliche und private Gestaltungspläne,
2. beantragte Festlegungen gemäss § 234 PBG,
2
V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
b. überkommunale Informationsinhalte
1. überkommunale Zonen und Festlegungen,
2. kantonale Gestaltungspläne,
3. Waldflächen,
4. nicht eingezonte Gewässerflächen,
5. Hochleistungsstrassen ausserhalb der Bauzone sowie nicht ein-
gezonte Hochleistungsstrassen und Eisenbahnareale.
2 Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne.
3 Der Gemeindevorstand führt die Informationsinhalte nach.
C. Ergänzungspläne