Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701.12 VDNPORPAORPU CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

1 Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Infor-

mationsinhalte dargestellt

a. kommunale Informationsinhalte

1. öffentliche und private Gestaltungspläne,

2. beantragte Festlegungen gemäss § 234 PBG,

2

V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

b. überkommunale Informationsinhalte

1. überkommunale Zonen und Festlegungen,

2. kantonale Gestaltungspläne,

3. Waldflächen,

4. nicht eingezonte Gewässerflächen,

5. Hochleistungsstrassen ausserhalb der Bauzone sowie nicht ein-

gezonte Hochleistungsstrassen und Eisenbahnareale.

2 Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne.

3 Der Gemeindevorstand führt die Informationsinhalte nach.

C. Ergänzungspläne

← Art. 8 Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →