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Art. 7 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

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Art. 7

1 Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dar-

gestellt und beschriftet.

2 Die Beschriftung enthält

a. die Bezeichnung der Zone gemäss den Bauvorschriften,

b. die Nutzungsziffer gemäss §§ 255, 256 oder 258 PBG.

3 Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeits-

stufen.

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