701.12
VDNPORPAORPU
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
Art. 7
1 Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dar-
gestellt und beschriftet.
2 Die Beschriftung enthält
a. die Bezeichnung der Zone gemäss den Bauvorschriften,
b. die Nutzungsziffer gemäss §§ 255, 256 oder 258 PBG.
3 Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeits-
stufen.