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Art. 6 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

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Art. 6

1 Der Massstab für den Grundzonenplan beträgt 1:5000.

2 Die Massstäbe für Ergänzungspläne sind so zu wählen, dass die

grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen.

B. Grundzonenpläne

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