701.12
VDNPORPAORPU
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
Art. 6
1 Der Massstab für den Grundzonenplan beträgt 1:5000.
2 Die Massstäbe für Ergänzungspläne sind so zu wählen, dass die
grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen.
B. Grundzonenpläne