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Art. 5 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

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Art. 5

1 Nutzungspläne enthalten ein Titel- und ein Legendenblatt.

Sie weisen den Massstab und die Nordrichtung aus.

2 Das Titelblatt enthält mindestens folgende Elemente

a. Bezeichnung des Plans (Plantitel),

b. Kantons- und Gemeindenamen,

c. Erlass- und Genehmigungsvermerk,

d. Erstellungs- und Druckdatum.

3 Das Legendenblatt weist die Plandarstellungen als Festlegungen

oder Informationsinhalte aus.

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