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701.12 VDNPORPAORPU CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

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Art. 4

1 Das Ergebnis der Nutzungsplanungen wird im Grund- Darstellungs-

zonenplan dargestellt, sofern diese Verordnung nicht die Darstellung umfang

in Ergänzungsplänen vorschreibt.

1. 1. 25-127

1

701.12

V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

2 Zur Orientierung wird im Grundzonenplan der Übersichtsplan

hinterlegt. Für Ergänzungspläne kann je nach gewähltem Massstab der

Übersichtsplan oder der Plan für das Grundbuch hinterlegt werden.

3 Für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne gelten die Dar-

stellungsvorgaben der Ergänzungspläne.

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