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Art. 2 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

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Art. 2

1 Die Genehmigung gemäss § 5 PBG setzt voraus, dass die Verbindliche

Darstellung den Vorgaben der Verordnung und den Signaturen gemäss Nutzungspläne

Anhang entspricht.

2 Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestat-

ten, wenn

a. die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für

eine zweckmässige Darstellung aufgrund örtlicher oder sachlicher

Besonderheiten nicht ausreichen oder

b. die Lesbarkeit nicht gegeben ist.

lich.

3 Sie führt eine Liste der Abweichungen und macht diese zugäng-

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