701.12
VDNPORPAORPU
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
Art. 2
1 Die Genehmigung gemäss § 5 PBG setzt voraus, dass die Verbindliche
Darstellung den Vorgaben der Verordnung und den Signaturen gemäss Nutzungspläne
Anhang entspricht.
2 Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestat-
ten, wenn
a. die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für
eine zweckmässige Darstellung aufgrund örtlicher oder sachlicher
Besonderheiten nicht ausreichen oder
b. die Lesbarkeit nicht gegeben ist.
lich.
3 Sie führt eine Liste der Abweichungen und macht diese zugäng-