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Art. 7 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

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Art. 7

Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen

II. Die

Teilrichtpläne

1. Die Pläne

im einzelnen

a. Der Sied-

lungs und

Landschaftsplan

b. Der

Verkehrsplan

c. Der Ver-

sorgungsplan

d. Der Plan

der öffentlichen

Bauten und

Anlagen

a. die kantonalen Richtpläne im Massstab 1:25000,

b. die regionalen Richtpläne im Massstab 1:10000,

c. die kommunalen Richtpläne im Massstab 1:10000 oder 1:5000.

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