701.11
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
Art. 7
Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen
II. Die
Teilrichtpläne
1. Die Pläne
im einzelnen
a. Der Sied-
lungs und
Landschaftsplan
b. Der
Verkehrsplan
c. Der Ver-
sorgungsplan
d. Der Plan
der öffentlichen
Bauten und
Anlagen
a. die kantonalen Richtpläne im Massstab 1:25000,
b. die regionalen Richtpläne im Massstab 1:10000,
c. die kommunalen Richtpläne im Massstab 1:10000 oder 1:5000.