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Art. 6 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

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Art. 6

Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuwei-

sen, der

a. ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Pla-

nungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Ent-

scheidungsfreiheit gewährt,

b. innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die

Koordination sicherstellt oder ermöglicht.

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