701.11
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
Art. 6
Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuwei-
sen, der
a. ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Pla-
nungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Ent-
scheidungsfreiheit gewährt,
b. innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die
Koordination sicherstellt oder ermöglicht.