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701.11 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

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Art. 5

In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur_2. Aus-

soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung führlichkeit

gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ erlaubt.

1. 1. 16-91

1

701.11

Verordnung über die Richtplanungen

3. Genauigkeit

D. Die Pläne

I. Massstab

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