701.11
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
Art. 5
In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur_2. Aus-
soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung führlichkeit
gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ erlaubt.
1. 1. 16-91
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701.11
Verordnung über die Richtplanungen
3. Genauigkeit
D. Die Pläne
I. Massstab