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Art. 4 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

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Art. 4

1 Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine II. Inhalt der

langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in gros- Gesamtpläne

sen Zügen wiederzugeben.

1. Allgemein

2 Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den not-

wendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestim-

mend.

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