701.11
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
Art. 4
1 Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine II. Inhalt der
langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in gros- Gesamtpläne
sen Zügen wiederzugeben.
1. Allgemein
2 Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den not-
wendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestim-
mend.