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Art. 3 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

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Art. 3

1 Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne C. Grundsätze

gemäss den §§ 21 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ und durch einen I. Form der

Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes³ die getroffenen Gesamtpläne

Richtplanungen dar.

2 Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Ge-

samtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilricht-

plänen dargestellt werden.

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