701.11
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
Art. 3
1 Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne C. Grundsätze
gemäss den §§ 21 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ und durch einen I. Form der
Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes³ die getroffenen Gesamtpläne
Richtplanungen dar.
2 Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Ge-
samtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilricht-
plänen dargestellt werden.