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Art. 2 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

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Art. 2

1 Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Bau-B. Pflicht

gesetzes³ unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständi- zur Mitarbeit

gen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet,

den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allen-

falls in Form von Planunterlagen, abzugeben.

2 Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen

Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermitt-

lung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.

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