701.11
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
Art. 2
1 Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Bau-B. Pflicht
gesetzes³ unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständi- zur Mitarbeit
gen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet,
den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allen-
falls in Form von Planunterlagen, abzugeben.
2 Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen
Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermitt-
lung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.