Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der A. Geltungs-
kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Ge- bereich
samtplänen.
2 Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wieder-
gegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraus-
setzung im Sinne von § 5 des Planungs- und Baugesetzes³.
1 Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Bau-B. Pflicht
gesetzes³ unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständi- zur Mitarbeit
gen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet,
den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allen-
falls in Form von Planunterlagen, abzugeben.
2 Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen
Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermitt-
lung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.
1 Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne C. Grundsätze
gemäss den §§ 21 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ und durch einen I. Form der
Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes³ die getroffenen Gesamtpläne
Richtplanungen dar.
2 Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Ge-
samtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilricht-
plänen dargestellt werden.
1 Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine II. Inhalt der
langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in gros- Gesamtpläne
sen Zügen wiederzugeben.
1. Allgemein
2 Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den not-
wendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestim-
mend.
In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur_2. Aus-
soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung führlichkeit
gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ erlaubt.
1. 1. 16-91
1
701.11
Verordnung über die Richtplanungen
3. Genauigkeit
D. Die Pläne
I. Massstab
Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuwei-
sen, der
a. ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Pla-
nungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Ent-
scheidungsfreiheit gewährt,
b. innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die
Koordination sicherstellt oder ermöglicht.
Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen
II. Die
Teilrichtpläne
1. Die Pläne
im einzelnen
a. Der Sied-
lungs und
Landschaftsplan
b. Der
Verkehrsplan
c. Der Ver-
sorgungsplan
d. Der Plan
der öffentlichen
Bauten und
Anlagen
a. die kantonalen Richtpläne im Massstab 1:25000,
b. die regionalen Richtpläne im Massstab 1:10000,
c. die kommunalen Richtpläne im Massstab 1:10000 oder 1:5000.
Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen
Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwilligung der Baudirek-
tion zulässig.
1 Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Auftei-
lung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forst-
gebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.
2 Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu be-
zeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über
Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benützt werden sollen.
Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es
erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden
a. Plan der Wasserversorgung,
b. Plan der Energieversorgung, nötigenfalls aufgeteilt in die Teil-
bereiche elektrische Energie, Wärmeversorgung und Gasversorgung,
c. Plan der Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste, nötigen-
falls aufgeteilt in die Teilbereiche Fernmeldeanlagen der PTT und
solche von Konzessionären,
d. Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung.
Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und
Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht
abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei Be-
darf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.
2
Verordnung über die Richtplanungen
701.11
In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die 2. Informative
Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Ergänzungen
Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abwei-
chungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teil-
richtplan massgeblich.
Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Ver- 3. Weitere
fügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmässige Dar- Symbole
stellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Bau-
direktion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden.
Übersichtspläne im Sinne von § 20 Abs. 2 des Planungs- und III. Die
Baugesetzes³ sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit Übersichtspläne
deutlich als solche zu bezeichnen.
1 Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form E. Die Berichte
und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.
2 Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über
a. die Grundlagen der Planung und ihre Bewertung,
b. die angestrebten Ziele und Zwecke der Planung,
c. die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusam-
menhänge, die aufgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und
ihre Lösung sowie die Anpassungsmöglichkeiten an denkbare Ver-
änderungen der Grundlagen,
d. die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
der Richtplanung, namentlich diejenigen auf die Bevölkerungs-
struktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität,
e. die technische Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungs-
fähigkeit sowie Bauweise und Art der Benützung, soweit für die
Richtplanung von Bedeutung),
f. die Zeiträume der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung,
verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.
3 Die von übergeordneten Planungsträgern getroffenen Festlegun-
gen sind, nach den einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen
Listen festzuhalten.
im Amtsblatt² in Kraft.
1 OS 46, 477 und GS V, 139.
2 ABI 1977, 469 vom 1. April 1977.
3 LS 700.1.
1. 1. 16-91
3
4
701.11 Verordnung über die Richtplanungen
Planungs- und Baugesetz
des Kantons Zürich
Anhang zur Verordnung
über die einheitliche Darstellung
der Richtplanungen
(vom 8. Dezember 1976)
701.11
1. 1. 16-91
In den Plänen jeder Planungsstufe (kantonal, regional, kommunal) ist
nur so viel darzustellen, als die Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe
und die Wahrung der Interessen des betreffenden Planungsträgers es
erfordert.
Die Grösse der Symbole ist dem Planmassstab und dem darzustellen-
den Gegenstand entsprechend zu wählen.
A. I. Siedlungsplan (§§ 21 und 22)
Überdruck zur Detaillierung des Überbauungscharakters
nach PBG §§ 22 und 28 Abs. 2
Städtische Überbauung
Halbstädtische Überbauung
Nichtstädtische bzw. ländliche Überbauung
(ohne Überdruck)
Siedlungsgebiet
Baugebiet
Wohngebiet
Wohngebiet mit Gewerbeerleichterung
Industriegebiet
Gebiet mit hohem Anteil öffentlicher Bauten
Landschaftlich empfindliche Lage
3
Schutzwürdiges Ortsbild
Zentrum (Darstellung: Kreis oder flächenbezogen)
Bauentwicklungsgebiet
Regionsgrenze
Gemeindegrenze
4
A. II. Landschaftsplan (§ 23)
Landwirtschaftsgebiet
Landwirtschaft
Besondere Eignung für Glashausgartenbau
Landwirtschaftsgebiet mit erhöhter
Erholungsattraktivität
Forstgebiet
Wald
Vorgesehene Aufforstung
Erholungsgebiet
Allgemeines Erholungsgebiet
Besonderes Erholungsgebiet
A = Allmend
B = Festplatz, Rastplatz, Parkanlage
und dergleichen
C = Sportplatz, Freibad, Tennisplatz
und dergleichen
D = Familiengartenareal, Campingplatz
und dergleichen
Ski- oder Schlittelabfahrt
Schutzgebiet
Naturschutzgebiet (Biotop)
Umgebungsschutzgebiet (Bauverbot)
Naturobjekt
Kulturobjekt/Einzelobjekt
Aussichtspunkt
6
Grenze kantonales Schutz- oder Erholungsgebiet
Grenze regionales Schutz- oder Erholungsgebiet
Trenngebiet
Materialgewinnung und eventuell Auffüllung
Materialablagerung
Grenze der im kantonalen Richtplan festgelegten
Gebiete
Grenze der im regionalen Richtplan festgelegten
Gebiete
Übriges Gebiet (z. B. Bahnareal, Flughafenareal)
Gewässer
7
B. Verkehrsplan (§ 24)
Hochleistungs- und
wichtige Hauptverkehrs-
strasse
Hauptverkehrsstrasse
Bei Ersatz zur
Umklassierung vorgesehen
Sammelstrasse
Autobahnähnlicher Ausbau
In übergeordneten
Planungen festgesetzte
Strassen
Anschluss
Tunnel
Werkhof
Parkierung im öffent-
lichen Interesse,
wie: Parkhäuser und Gross-
parkflächen/Parkplätze
im Erholungsgebiet
8
bestehend
geplant
Radweg
Reitweg
Fussweg
Bahnlinien einspurig
Bahnlinien doppel- oder
mehrspurig
Eisenbahntunnel
Eisenbahnstrecke mit
Haltestelle
Bahnareal
Güterumschlag
Schmalspurbahn/Tram mit
Haltestelle
Buslinie mit Haltestelle
Luftseilbahn
9
Skilift
Schiffahrtslinie
Luftstrasse im Nahbereich
(An- und Abflugwege)
Flughafen
Flugfeld
Flugsicherungseinrichtungen
10
bestehend
geplant
C. Versorgungsplan (§ 25)
Wasserversorgung
Die Symbole der Anlagen werden entsprechend den Druckzonen in verschiede-
nen Farben (grün, blau, rot usw.) ausgeführt. Sie können mit Namen und techni-
schen Daten ergänzt werden.
1. Grundwasserschutzzonen
(ohne Unterteilung)
Unterteilung in
weitere Schutzzone
engere Schutzzone
Fassungsbereich
2. Grundwasserschutzareal
3. Anlagen
3.1 Wasserbeschaffung
Quellen: ungefasst
gefasste
Brunnenstube
Sammel-
schacht
bestehend
geplant
11
Grundwasserpumpwerk
primitive Fassung,
z. B. Sodbrunnen
vertikaler Filter-
oder Schachtbrunnen
Horizontalbrunnen
Seewasserwerk
See- oder Fluss-
wasserfassung mit
Rohwasserpumpwerk
Aufbereitungsanlage
Reinwasserpumpwerk
Grundwasseranreicherung
bestehend
geplant
C
☑
☑
12
☑
☑
bestehend
geplant
3.2 Wasserverteilung
Reservoir
Reservoir mit Stufen-
pumpwerk
Stufenpumpwerk
Quellwasserpumpwerk
Druckerhöhungs-
pumpwerk
Hauptleitung
(mit Kaliberangabe)
Hauptleitung, die zu
verstärken ist
Verteil- und Neben-
leitung (mit Kaliber-
angabe)
Bezugs- und Abgabe-
schacht, Schieber-
schacht
Druckbrecherschacht
Druckreduzierventil
300
300
300/180
125
125
13
bestehend
geplant
3.3 Fernwirkanlage
Signalerdkabel
(mit Adernzahl)
10 adrig
Betriebswarte BW
BW
BW
Auslösestation AS
AS
AS
3.4 Hydrantenanlage
Überflurhydrant
Unterflurhydrant
Energieversorgung
Elektrizität
Kraftwerk
Unterwerke: Freiluftanlage
Unterirdische
Anlage oder
Innenraum
Transformatorenstation
14
bestehend
geplant
bis 50 kV
Freileitungen
(Trassen)
über 50 kV
380
bis 50 kV
Kabelleitungen
(Trassen)
über 50 kV
150
Projektiertes
Leitungs-Trasse
(Kabel- oder
Freileitung)
bis 50 kV
über 50 kV
380
Projektierte
Kabelleitung
(Trassen)
bis 50 kV
über 50 kV
220
Gas
Verteilzentrale
Gasometer
Hochdruckbehälter
15
Regler
bestehend
geplant
Fernleitungen: überregional
bis 70 bar/.....
bis 70 bar/.....
regional
bis 25 bar/.....
bis 25 bar/.....
Verteilleitung
bis 1 bar/.....
bis 1 bar/.....
Versorgungsleitung
bis 0,1 bar/.....
bis 0,1 bar/.....
Fernwärme
Heizwerk (Fernwärme)
Rohrleitung
Erdöl
Grosstankanlagen
Rohrleitung
0
16
Fernmelde- und Nachrichten-
übermittlungsdienste
Fernmeldeanlagen der PTT
Telefon-Netzgruppengrenze
Telefon-Anschlussnetzgrenze
Hauptachse
Telefonamt
Drahtlose Station
bestehend
geplant
T
T
R
R
Drahtlose Station, privat
P
P
von PTT konzessioniert
Fernmeldeanlagen von
Konzessionären
Gemeinschaftsantennen-
Versorgungsgebietsgrenze
bestehend
geplant
Gemeinschaftsantenne
Y
Y
Gemeinschaftsantennen-
Verteilleitung
17
Abwasserbeseitigung
Grenzen des Kanalisations-
gebietes
Kanalsystem (mit Bezeichnung)
Teileinzugsgebiet
(mit Flächen in ha)
Kanäle (Strichdicke nach
Querschnitt abgestuft)
bestehend
geplant
Schmutz- oder Mischwasser-
leitung (mit Querschnitt,
Gefälle und evtl. Fliess-
richtung)
Meteorwasserleitung (mit
Querschnitt, Gefälle und
evtl. Fliessrichtung)
ausser Betrieb zu setzen
durch neue zu ersetzen
Lage und/oder technische
Daten noch nicht bekannt
Druckleitung (mit Quer-
schnitt)
Schacht (mit systemweise
fortlaufender Bezeichnung)
18
bestehend
geplant
Querschnittsänderung
Gefällewechsel
Trennsystem
Dachwasserversickerung
A3
A4
Beispiele für Bezeichnungen
Ø60
8%%
$90
7%%
Ei/80 120
10%%
Sonderbauwerke
Kläranlagen (mit massgeben-
dem Trockenwetteranfall)
bestehend
geplant
mechanisch
TWA 1420 l/s
biologisch
weitergehend
Regenbecken (mit Volumen)
Regenüberlauf (mit kritischer
Regenintensität oder Viel-
fachem des massgebenden
Trockenwetteranfalls)
TWA 1630 l/s
200 m³
200 m³
15 l/s = ha
1+3
19
Pumpwerk (mit maximaler
Fördermenge)
Gewässer
offen
Flüsse und Bäche
eingedolt
Vorflutleitung (Drainage)
Grundwasserschutzzone S
(Abgrenzungin Übereinstimmung
mit Plan der Wasserversorgung)
weitere Schutzzone
engere Schutzzone
Fassungsbereich
Abfallbeseitigung
Kehrichtverbrennungsanlage
Kompostierwerk
20
bestehend
geplant
30 l/s
30 l/s
proj.
proj.
proj.
bestehend
geplant
Verbrennung und Kompostie-
rung
Ablagerung von Aushubmaterial
Multikomponenten Deponie
S = Sondermüll-Deponie
0 = Ölerde-Deponie
Sd = Schredder
SV = Sondermüll-Verbren-
nungsanlage
A = Sammelplatz für Altautos
und Schrott
M
S
M
21
D. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen (§ 26)
a) Öffentliche Verwaltung und Justiz
V = Öffentliches Verwaltungsgebäude
W = Werkhof
RP = Rechts- und Polizeiwesen
K = Kaserne
b) Erziehung und Bildung
S = Schulen (Volks-, Sonderschule)
U = Universität
M = Mittelschule
B = Berufsschule
c) Kultur, gemeinschaftliche Begegnung
M = Museum
T = Theater
G = Gemeindesaal
d) Kultuspflege und Bestattungswesen
K = Kirche
F = Friedhof
Kr = Krematorium
22
bestehend
geplant
e) Sozial- und Gesundheitswesen
H = Spital
Pf = Pflegeheim
A = Altersheim
f) Erholung und Sport
Hb = Hallenbad B = Bojenfeld
Fb = Freibad Ha = Hafenanlage
St = Stadion Tr = Trockenplatz
Sh = Saalsporthalle
Im kantonalen Richtplan festgelegt
Im regionalen Richtplan festgelegt
Beispiel für Nutzungsänderung
Beispiel mit Darstellung des
ungefähren Flächenbedarfs
bestehend
geplant
23