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701.11 CH-ZH

Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der A. Geltungs-

kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Ge- bereich

samtplänen.

2 Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wieder-

gegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraus-

setzung im Sinne von § 5 des Planungs- und Baugesetzes³.

1 Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Bau-B. Pflicht

gesetzes³ unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständi- zur Mitarbeit

gen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet,

den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allen-

falls in Form von Planunterlagen, abzugeben.

2 Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen

Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermitt-

lung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.

1 Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne C. Grundsätze

gemäss den §§ 21 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ und durch einen I. Form der

Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes³ die getroffenen Gesamtpläne

Richtplanungen dar.

2 Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Ge-

samtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilricht-

plänen dargestellt werden.

1 Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine II. Inhalt der

langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in gros- Gesamtpläne

sen Zügen wiederzugeben.

1. Allgemein

2 Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den not-

wendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestim-

mend.

In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur_2. Aus-

soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung führlichkeit

gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ erlaubt.

1. 1. 16-91

1

701.11

Verordnung über die Richtplanungen

3. Genauigkeit

D. Die Pläne

I. Massstab

Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuwei-

sen, der

a. ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Pla-

nungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Ent-

scheidungsfreiheit gewährt,

b. innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die

Koordination sicherstellt oder ermöglicht.

Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen

II. Die

Teilrichtpläne

1. Die Pläne

im einzelnen

a. Der Sied-

lungs und

Landschaftsplan

b. Der

Verkehrsplan

c. Der Ver-

sorgungsplan

d. Der Plan

der öffentlichen

Bauten und

Anlagen

a. die kantonalen Richtpläne im Massstab 1:25000,

b. die regionalen Richtpläne im Massstab 1:10000,

c. die kommunalen Richtpläne im Massstab 1:10000 oder 1:5000.

Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen

Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwilligung der Baudirek-

tion zulässig.

1 Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Auftei-

lung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forst-

gebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.

2 Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu be-

zeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser

Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über

Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benützt werden sollen.

Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es

erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden

a. Plan der Wasserversorgung,

b. Plan der Energieversorgung, nötigenfalls aufgeteilt in die Teil-

bereiche elektrische Energie, Wärmeversorgung und Gasversorgung,

c. Plan der Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste, nötigen-

falls aufgeteilt in die Teilbereiche Fernmeldeanlagen der PTT und

solche von Konzessionären,

d. Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung.

Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und

Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht

abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei Be-

darf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.

2

Verordnung über die Richtplanungen

701.11

In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die 2. Informative

Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Ergänzungen

Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abwei-

chungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teil-

richtplan massgeblich.

Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Ver- 3. Weitere

fügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmässige Dar- Symbole

stellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Bau-

direktion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden.

Übersichtspläne im Sinne von § 20 Abs. 2 des Planungs- und III. Die

Baugesetzes³ sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit Übersichtspläne

deutlich als solche zu bezeichnen.

1 Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form E. Die Berichte

und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.

2 Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über

a. die Grundlagen der Planung und ihre Bewertung,

b. die angestrebten Ziele und Zwecke der Planung,

c. die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusam-

menhänge, die aufgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und

ihre Lösung sowie die Anpassungsmöglichkeiten an denkbare Ver-

änderungen der Grundlagen,

d. die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

der Richtplanung, namentlich diejenigen auf die Bevölkerungs-

struktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität,

e. die technische Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungs-

fähigkeit sowie Bauweise und Art der Benützung, soweit für die

Richtplanung von Bedeutung),

f. die Zeiträume der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung,

verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.

3 Die von übergeordneten Planungsträgern getroffenen Festlegun-

gen sind, nach den einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen

Listen festzuhalten.

im Amtsblatt² in Kraft.

1 OS 46, 477 und GS V, 139.

2 ABI 1977, 469 vom 1. April 1977.

3 LS 700.1.

1. 1. 16-91

3

4

701.11 Verordnung über die Richtplanungen

Planungs- und Baugesetz

des Kantons Zürich

Anhang zur Verordnung

über die einheitliche Darstellung

der Richtplanungen

(vom 8. Dezember 1976)

701.11

1. 1. 16-91

In den Plänen jeder Planungsstufe (kantonal, regional, kommunal) ist

nur so viel darzustellen, als die Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe

und die Wahrung der Interessen des betreffenden Planungsträgers es

erfordert.

Die Grösse der Symbole ist dem Planmassstab und dem darzustellen-

den Gegenstand entsprechend zu wählen.

A. I. Siedlungsplan (§§ 21 und 22)

Überdruck zur Detaillierung des Überbauungscharakters

nach PBG §§ 22 und 28 Abs. 2

Städtische Überbauung

Halbstädtische Überbauung

Nichtstädtische bzw. ländliche Überbauung

(ohne Überdruck)

Siedlungsgebiet

Baugebiet

Wohngebiet

Wohngebiet mit Gewerbeerleichterung

Industriegebiet

Gebiet mit hohem Anteil öffentlicher Bauten

Landschaftlich empfindliche Lage

3

Schutzwürdiges Ortsbild

Zentrum (Darstellung: Kreis oder flächenbezogen)

Bauentwicklungsgebiet

Regionsgrenze

Gemeindegrenze

4

A. II. Landschaftsplan (§ 23)

Landwirtschaftsgebiet

Landwirtschaft

Besondere Eignung für Glashausgartenbau

Landwirtschaftsgebiet mit erhöhter

Erholungsattraktivität

Forstgebiet

Wald

Vorgesehene Aufforstung

Erholungsgebiet

Allgemeines Erholungsgebiet

Besonderes Erholungsgebiet

A = Allmend

B = Festplatz, Rastplatz, Parkanlage

und dergleichen

C = Sportplatz, Freibad, Tennisplatz

und dergleichen

D = Familiengartenareal, Campingplatz

und dergleichen

Ski- oder Schlittelabfahrt

Schutzgebiet

Naturschutzgebiet (Biotop)

Umgebungsschutzgebiet (Bauverbot)

Naturobjekt

Kulturobjekt/Einzelobjekt

Aussichtspunkt

6

Grenze kantonales Schutz- oder Erholungsgebiet

Grenze regionales Schutz- oder Erholungsgebiet

Trenngebiet

Materialgewinnung und eventuell Auffüllung

Materialablagerung

Grenze der im kantonalen Richtplan festgelegten

Gebiete

Grenze der im regionalen Richtplan festgelegten

Gebiete

Übriges Gebiet (z. B. Bahnareal, Flughafenareal)

Gewässer

7

B. Verkehrsplan (§ 24)

Hochleistungs- und

wichtige Hauptverkehrs-

strasse

Hauptverkehrsstrasse

Bei Ersatz zur

Umklassierung vorgesehen

Sammelstrasse

Autobahnähnlicher Ausbau

In übergeordneten

Planungen festgesetzte

Strassen

Anschluss

Tunnel

Werkhof

Parkierung im öffent-

lichen Interesse,

wie: Parkhäuser und Gross-

parkflächen/Parkplätze

im Erholungsgebiet

8

bestehend

geplant

Radweg

Reitweg

Fussweg

Bahnlinien einspurig

Bahnlinien doppel- oder

mehrspurig

Eisenbahntunnel

Eisenbahnstrecke mit

Haltestelle

Bahnareal

Güterumschlag

Schmalspurbahn/Tram mit

Haltestelle

Buslinie mit Haltestelle

Luftseilbahn

9

Skilift

Schiffahrtslinie

Luftstrasse im Nahbereich

(An- und Abflugwege)

Flughafen

Flugfeld

Flugsicherungseinrichtungen

10

bestehend

geplant

C. Versorgungsplan (§ 25)

Wasserversorgung

Die Symbole der Anlagen werden entsprechend den Druckzonen in verschiede-

nen Farben (grün, blau, rot usw.) ausgeführt. Sie können mit Namen und techni-

schen Daten ergänzt werden.

1. Grundwasserschutzzonen

(ohne Unterteilung)

Unterteilung in

weitere Schutzzone

engere Schutzzone

Fassungsbereich

2. Grundwasserschutzareal

3. Anlagen

3.1 Wasserbeschaffung

Quellen: ungefasst

gefasste

Brunnenstube

Sammel-

schacht

bestehend

geplant

11

Grundwasserpumpwerk

primitive Fassung,

z. B. Sodbrunnen

vertikaler Filter-

oder Schachtbrunnen

Horizontalbrunnen

Seewasserwerk

See- oder Fluss-

wasserfassung mit

Rohwasserpumpwerk

Aufbereitungsanlage

Reinwasserpumpwerk

Grundwasseranreicherung

bestehend

geplant

C

☑

☑

12

☑

☑

bestehend

geplant

3.2 Wasserverteilung

Reservoir

Reservoir mit Stufen-

pumpwerk

Stufenpumpwerk

Quellwasserpumpwerk

Druckerhöhungs-

pumpwerk

Hauptleitung

(mit Kaliberangabe)

Hauptleitung, die zu

verstärken ist

Verteil- und Neben-

leitung (mit Kaliber-

angabe)

Bezugs- und Abgabe-

schacht, Schieber-

schacht

Druckbrecherschacht

Druckreduzierventil

300

300

300/180

125

125

13

bestehend

geplant

3.3 Fernwirkanlage

Signalerdkabel

(mit Adernzahl)

10 adrig

Betriebswarte BW

BW

BW

Auslösestation AS

AS

AS

3.4 Hydrantenanlage

Überflurhydrant

Unterflurhydrant

Energieversorgung

Elektrizität

Kraftwerk

Unterwerke: Freiluftanlage

Unterirdische

Anlage oder

Innenraum

Transformatorenstation

14

bestehend

geplant

bis 50 kV

Freileitungen

(Trassen)

über 50 kV

380

bis 50 kV

Kabelleitungen

(Trassen)

über 50 kV

150

Projektiertes

Leitungs-Trasse

(Kabel- oder

Freileitung)

bis 50 kV

über 50 kV

380

Projektierte

Kabelleitung

(Trassen)

bis 50 kV

über 50 kV

220

Gas

Verteilzentrale

Gasometer

Hochdruckbehälter

15

Regler

bestehend

geplant

Fernleitungen: überregional

bis 70 bar/.....

bis 70 bar/.....

regional

bis 25 bar/.....

bis 25 bar/.....

Verteilleitung

bis 1 bar/.....

bis 1 bar/.....

Versorgungsleitung

bis 0,1 bar/.....

bis 0,1 bar/.....

Fernwärme

Heizwerk (Fernwärme)

Rohrleitung

Erdöl

Grosstankanlagen

Rohrleitung

0

16

Fernmelde- und Nachrichten-

übermittlungsdienste

Fernmeldeanlagen der PTT

Telefon-Netzgruppengrenze

Telefon-Anschlussnetzgrenze

Hauptachse

Telefonamt

Drahtlose Station

bestehend

geplant

T

T

R

R

Drahtlose Station, privat

P

P

von PTT konzessioniert

Fernmeldeanlagen von

Konzessionären

Gemeinschaftsantennen-

Versorgungsgebietsgrenze

bestehend

geplant

Gemeinschaftsantenne

Y

Y

Gemeinschaftsantennen-

Verteilleitung

17

Abwasserbeseitigung

Grenzen des Kanalisations-

gebietes

Kanalsystem (mit Bezeichnung)

Teileinzugsgebiet

(mit Flächen in ha)

Kanäle (Strichdicke nach

Querschnitt abgestuft)

bestehend

geplant

Schmutz- oder Mischwasser-

leitung (mit Querschnitt,

Gefälle und evtl. Fliess-

richtung)

Meteorwasserleitung (mit

Querschnitt, Gefälle und

evtl. Fliessrichtung)

ausser Betrieb zu setzen

durch neue zu ersetzen

Lage und/oder technische

Daten noch nicht bekannt

Druckleitung (mit Quer-

schnitt)

Schacht (mit systemweise

fortlaufender Bezeichnung)

18

bestehend

geplant

Querschnittsänderung

Gefällewechsel

Trennsystem

Dachwasserversickerung

A3

A4

Beispiele für Bezeichnungen

Ø60

8%%

$90

7%%

Ei/80 120

10%%

Sonderbauwerke

Kläranlagen (mit massgeben-

dem Trockenwetteranfall)

bestehend

geplant

mechanisch

TWA 1420 l/s

biologisch

weitergehend

Regenbecken (mit Volumen)

Regenüberlauf (mit kritischer

Regenintensität oder Viel-

fachem des massgebenden

Trockenwetteranfalls)

TWA 1630 l/s

200 m³

200 m³

15 l/s = ha

1+3

19

Pumpwerk (mit maximaler

Fördermenge)

Gewässer

offen

Flüsse und Bäche

eingedolt

Vorflutleitung (Drainage)

Grundwasserschutzzone S

(Abgrenzungin Übereinstimmung

mit Plan der Wasserversorgung)

weitere Schutzzone

engere Schutzzone

Fassungsbereich

Abfallbeseitigung

Kehrichtverbrennungsanlage

Kompostierwerk

20

bestehend

geplant

30 l/s

30 l/s

proj.

proj.

proj.

bestehend

geplant

Verbrennung und Kompostie-

rung

Ablagerung von Aushubmaterial

Multikomponenten Deponie

S = Sondermüll-Deponie

0 = Ölerde-Deponie

Sd = Schredder

SV = Sondermüll-Verbren-

nungsanlage

A = Sammelplatz für Altautos

und Schrott

M

S

M

21

D. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen (§ 26)

a) Öffentliche Verwaltung und Justiz

V = Öffentliches Verwaltungsgebäude

W = Werkhof

RP = Rechts- und Polizeiwesen

K = Kaserne

b) Erziehung und Bildung

S = Schulen (Volks-, Sonderschule)

U = Universität

M = Mittelschule

B = Berufsschule

c) Kultur, gemeinschaftliche Begegnung

M = Museum

T = Theater

G = Gemeindesaal

d) Kultuspflege und Bestattungswesen

K = Kirche

F = Friedhof

Kr = Krematorium

22

bestehend

geplant

e) Sozial- und Gesundheitswesen

H = Spital

Pf = Pflegeheim

A = Altersheim

f) Erholung und Sport

Hb = Hallenbad B = Bojenfeld

Fb = Freibad Ha = Hafenanlage

St = Stadion Tr = Trockenplatz

Sh = Saalsporthalle

Im kantonalen Richtplan festgelegt

Im regionalen Richtplan festgelegt

Beispiel für Nutzungsänderung

Beispiel mit Darstellung des

ungefähren Flächenbedarfs

bestehend

geplant

23

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