700.91
MAV
CH-ZH
Art. 9 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 9
1 Zur schematischen, formelmässigen Bewertung von Grund-
stücken mit und ohne Planungsmassnahme werden Landpreismodelle
erstellt.
2 Die Modelle beruhen insbesondere auf den beurkundeten Grund-
stückverkäufen. Sie berücksichtigen die Einflussfaktoren, die sich auf
den Grundstückspreis auswirken, insbesondere die Erreichbarkeit von
Zentren und Naherholungsgebieten, die Immissionen, die topografi-
schen Gegebenheiten, die kommunale Steuerbelastung und die Uber-
bauungsmöglichkeit.
3 Die Baudirektion beauftragt Sachverständige mit der Erstellung
der Landpreismodelle. Sie lässt die Modelle in der Regel alle vier Jahre
überprüfen.
4 Sie stellt die Modelle den Gemeinden zur Verfügung.