Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 9 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 9

1 Zur schematischen, formelmässigen Bewertung von Grund-

stücken mit und ohne Planungsmassnahme werden Landpreismodelle

erstellt.

2 Die Modelle beruhen insbesondere auf den beurkundeten Grund-

stückverkäufen. Sie berücksichtigen die Einflussfaktoren, die sich auf

den Grundstückspreis auswirken, insbesondere die Erreichbarkeit von

Zentren und Naherholungsgebieten, die Immissionen, die topografi-

schen Gegebenheiten, die kommunale Steuerbelastung und die Uber-

bauungsmöglichkeit.

3 Die Baudirektion beauftragt Sachverständige mit der Erstellung

der Landpreismodelle. Sie lässt die Modelle in der Regel alle vier Jahre

überprüfen.

4 Sie stellt die Modelle den Gemeinden zur Verfügung.

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