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700.91 MAV CH-ZH

Art. 7 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 7

1 Die Bewertung eines Grundstücks richtet sich

a. nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Infrastruktur

und den Verkehrsverhältnissen,

b. nach der Lage des Grundstücks, insbesondere seiner Erschliessung

und Überbauungsmöglichkeit.

2 Für die Überbauungsmöglichkeit ist massgebend

a. die höchstmögliche Ausnützung gemäss Bau- und Zonenordnung

unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen,

b. die anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 259 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3.

3 Für die Bewertung eines Grundstücks wird eine anerkannte Be-

wertungsmethode angewendet.

4 Bei der Bewertung werden nur planungsbedingte Zuschläge und

Abzüge berücksichtigt.

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