700.91
MAV
CH-ZH
Art. 7 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 7
1 Die Bewertung eines Grundstücks richtet sich
a. nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Infrastruktur
und den Verkehrsverhältnissen,
b. nach der Lage des Grundstücks, insbesondere seiner Erschliessung
und Überbauungsmöglichkeit.
2 Für die Überbauungsmöglichkeit ist massgebend
a. die höchstmögliche Ausnützung gemäss Bau- und Zonenordnung
unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen,
b. die anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 259 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3.
3 Für die Bewertung eines Grundstücks wird eine anerkannte Be-
wertungsmethode angewendet.
4 Bei der Bewertung werden nur planungsbedingte Zuschläge und
Abzüge berücksichtigt.