Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 6 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

Der Verkehrswert gemäss § 3 Abs. 1 MAG entspricht dem Verkehrswert

Erlös, der bei einer Veräusserung im freien Handel am massgebenden

Stichtag gemäss § 3 Abs. 2 MAG hätte erzielt werden können.

1. 1. 21-111

1

700.91

Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

Bewertungs-

grundsätze

← Art. 5 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →