Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 5 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 5

Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann die Personenverbin- Gemeinschaft-

dung oder Gemeinschaft aufgefordert werden, eine gemeinsame Ver- liches Eigentum

treterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Leistet sie

der Aufforderung innert Frist keine Folge, bezeichnet die zuständige

Verwaltungsstelle die Vertreterin oder den Vertreter.

2. Abschnitt: Bemessung des Mehrwerts

A. Grundsätze

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