700.91
MAV
CH-ZH
Art. 5 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 5
Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann die Personenverbin- Gemeinschaft-
dung oder Gemeinschaft aufgefordert werden, eine gemeinsame Ver- liches Eigentum
treterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Leistet sie
der Aufforderung innert Frist keine Folge, bezeichnet die zuständige
Verwaltungsstelle die Vertreterin oder den Vertreter.
2. Abschnitt: Bemessung des Mehrwerts
A. Grundsätze