Art. 47 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 47
1 Folgende Indikatoren werden jährlich ausgewiesen
a. für rechtskräftige Ein-, Auf- und Umzonungen sowie Auszonungen
die Anzahl der Fälle und deren Flächen, aufgeteilt nach regionaler
Verteilung und Zonenarten,
b. die Summen der bezogenen Abgaben nach Art der Massnahme
(Ein-, Auf- und Umzonung) sowie nach regionaler Verteilung und
Zonenarten,
c. die Summen der ausstehenden Abgaben nach Art der Massnahme
(Ein-, Auf- und Umzonung) sowie nach regionaler Verteilung und
Zonenarten,
d. den Gesamtertrag des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds und
dessen Endbestand,
e. die Gesamterträge der kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und
deren Endbestand,
f. die Summe der Beiträge des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds
nach Verwendungszwecken und räumlicher Verteilung,
g. die Summe der Beiträge der kommunalen Mehrwertausgleichsfonds
nach Verwendungszwecken und räumlicher Verteilung.
2 Die Gemeinde übermittelt der Baudirektion die erforderlichen
Daten.
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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
700.91