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700.91 MAV CH-ZH

Art. 47 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 47

1 Folgende Indikatoren werden jährlich ausgewiesen

a. für rechtskräftige Ein-, Auf- und Umzonungen sowie Auszonungen

die Anzahl der Fälle und deren Flächen, aufgeteilt nach regionaler

Verteilung und Zonenarten,

b. die Summen der bezogenen Abgaben nach Art der Massnahme

(Ein-, Auf- und Umzonung) sowie nach regionaler Verteilung und

Zonenarten,

c. die Summen der ausstehenden Abgaben nach Art der Massnahme

(Ein-, Auf- und Umzonung) sowie nach regionaler Verteilung und

Zonenarten,

d. den Gesamtertrag des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds und

dessen Endbestand,

e. die Gesamterträge der kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und

deren Endbestand,

f. die Summe der Beiträge des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds

nach Verwendungszwecken und räumlicher Verteilung,

g. die Summe der Beiträge der kommunalen Mehrwertausgleichsfonds

nach Verwendungszwecken und räumlicher Verteilung.

2 Die Gemeinde übermittelt der Baudirektion die erforderlichen

Daten.

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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

7. Abschnitt: Übergangsbestimmung

700.91

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