Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 46 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 46

Kantonale Verwaltungsstellen, Gemeinden, Notariate und

Grundbuchämter sowie Private haben Zugriff auf die Online-Plattform

Mehrwertausgleich. Die Baudirektion regelt die Berechtigungen der

Benutzergruppen.

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