700.91
MAV
CH-ZH
Art. 46 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 46
Kantonale Verwaltungsstellen, Gemeinden, Notariate und
Grundbuchämter sowie Private haben Zugriff auf die Online-Plattform
Mehrwertausgleich. Die Baudirektion regelt die Berechtigungen der
Benutzergruppen.