Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 45 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 45

Die Baudirektion stellt über das Internet Applikationen für

den Vollzug des kantonalen und kommunalen Mehrwertausgleichs zur

Verfügung (Online-Plattform Mehrwertausgleich). Sie ist für die Infor-

mationsbestände verantwortlich.

Zugriffsrechte

Indikatoren

der Wirkungs-

kontrolle

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