700.91
MAV
CH-ZH
Art. 43 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 43
Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Mehrwertaus- Zuständigkeit
gleichsfonds richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflich- für Fonds-
tungskredite. Massgebend ist die Höhe der Fondsentnahme.
entnahmen