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700.91 MAV CH-ZH

Art. 43 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 43

Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Mehrwertaus- Zuständigkeit

gleichsfonds richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflich- für Fonds-

tungskredite. Massgebend ist die Höhe der Fondsentnahme.

entnahmen

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