Art. 42 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 42
1 Kommunale Planungsmassnahmen gemäss § 23 MAG sind Beitrags-
insbesondere
a. die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstellung
und ökologisch hochwertige Gestaltung und Ausstattung von Pär-
ken, Plätzen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen und ande-
ren öffentlich zugänglichen Freiräumen,
b. die Verbesserung des Lokalklimas und die Verbesserung der öko-
logischen Qualität und Durchlässigkeit des Siedlungsraums,
c. die Verbesserung der Zugänglichkeit von Haltestellen des öffent-
lichen Verkehrs und von öffentlichen Einrichtungen mit Rad- und
Fusswegen,
d. die Erstellung von sozialen Infrastrukturen wie die Erstellung von
sozialen Treffpunkten oder ausserschulischen Einrichtungen,
e. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur,
f. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastruk-
turen.
2 Beitragsberechtigt sind auch Rechtserwerbe.
3 Für Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.
berechtigte
Massnahmen