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700.91 MAV CH-ZH

Art. 42 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 42

1 Kommunale Planungsmassnahmen gemäss § 23 MAG sind Beitrags-

insbesondere

a. die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstellung

und ökologisch hochwertige Gestaltung und Ausstattung von Pär-

ken, Plätzen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen und ande-

ren öffentlich zugänglichen Freiräumen,

b. die Verbesserung des Lokalklimas und die Verbesserung der öko-

logischen Qualität und Durchlässigkeit des Siedlungsraums,

c. die Verbesserung der Zugänglichkeit von Haltestellen des öffent-

lichen Verkehrs und von öffentlichen Einrichtungen mit Rad- und

Fusswegen,

d. die Erstellung von sozialen Infrastrukturen wie die Erstellung von

sozialen Treffpunkten oder ausserschulischen Einrichtungen,

e. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur,

f. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastruk-

turen.

2 Beitragsberechtigt sind auch Rechtserwerbe.

3 Für Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.

berechtigte

Massnahmen

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