700.91
MAV
CH-ZH
Art. 41 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 41
Der Mehrwertausgleichsfonds wird als Eigenkapital bilan- Bilanzierung
ziert. Eine Verschuldung ist nicht zulässig.
Der Mehrwertausgleichsfonds wird als Eigenkapital bilan- Bilanzierung
ziert. Eine Verschuldung ist nicht zulässig.