Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 40 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 40

1 Bei überkommunalen Massnahmen richtet sich die Beitrags- b. Beitragshöhe

höhe nach der raumplanerischen Bedeutung und Wirkung der Mass-

nahme.

2 Bei kommunalen Massnahmen ist zusätzlich der Beitrag der Ge-

meinde massgebend.

B. Kommunale Mehrwertausgleichsfonds

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