700.91
MAV
CH-ZH
Art. 40 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 40
1 Bei überkommunalen Massnahmen richtet sich die Beitrags- b. Beitragshöhe
höhe nach der raumplanerischen Bedeutung und Wirkung der Mass-
nahme.
2 Bei kommunalen Massnahmen ist zusätzlich der Beitrag der Ge-
meinde massgebend.
B. Kommunale Mehrwertausgleichsfonds