Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 4 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 4

Die Gemeinden legen die Freifläche und den Abgabesatz ein- Kommunale

heitlich für ihr Gemeindegebiet fest.

Mehrwert-

abgabe

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