Art. 39 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 39
1 Beitragsberechtigte Massnahmen gemäss § 16 Abs. 1 lit. b
MAG sind insbesondere
a. die Aufwertung der Landschaft durch den Erhalt und die Schaf-
fung von prägenden Landschaftselementen oder die Beseitigung
von Beeinträchtigungen,
b. die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstel-
lung und ökologisch hochwertige Gestaltung von Pärken, Plätzen,
Grünanlagen, Erholungseinrichtungen und anderen öffentlich zu-
gänglichen Freiräumen, sowie die Beseitigung von Beeinträchtigun-
gen,
c. überkommunale Massnahmen zur Verbesserung des Lokalklimas
und der ökologischen Qualität und Durchlässigkeit des Siedlungs-
raums,
d. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur, insbesondere bei
überkommunalen Vorhaben,
e. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastruk-
turen,
f. die Kompensation von Verlusten von Fruchtfolgeflächen aufgrund
von Einzonungen im Anordnungsspielraum des Siedlungsgebiets.
2 Beitragsberechtigt sind auch Rechtserwerbe.
3 Für Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.
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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
700.91