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700.91 MAV CH-ZH

Art. 39 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 39

1 Beitragsberechtigte Massnahmen gemäss § 16 Abs. 1 lit. b

MAG sind insbesondere

a. die Aufwertung der Landschaft durch den Erhalt und die Schaf-

fung von prägenden Landschaftselementen oder die Beseitigung

von Beeinträchtigungen,

b. die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstel-

lung und ökologisch hochwertige Gestaltung von Pärken, Plätzen,

Grünanlagen, Erholungseinrichtungen und anderen öffentlich zu-

gänglichen Freiräumen, sowie die Beseitigung von Beeinträchtigun-

gen,

c. überkommunale Massnahmen zur Verbesserung des Lokalklimas

und der ökologischen Qualität und Durchlässigkeit des Siedlungs-

raums,

d. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur, insbesondere bei

überkommunalen Vorhaben,

e. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastruk-

turen,

f. die Kompensation von Verlusten von Fruchtfolgeflächen aufgrund

von Einzonungen im Anordnungsspielraum des Siedlungsgebiets.

2 Beitragsberechtigt sind auch Rechtserwerbe.

3 Für Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.

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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

700.91

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