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700.91 MAV CH-ZH

Art. 38 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 38

1 Der Gemeinde wird der Minderwert des Grundstücks un-

ter Vorbehalt des Mindestbeitrags gemäss § 34 Abs. 1 lit. a vollumfäng-

lich entschädigt.

2 Der Minderwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrs-

wert des Grundstücks mit und ohne Auszonung. Er wird nach Mög-

lichkeit gestützt auf die Landpreismodelle ermittelt.

3 Die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer hat Anspruch

auf mindestens 50% des Beitrags, der an die Gemeinde ausgerichtet

wird. Die Baudirektion kann diesen Anteil in der Zusicherung des Bei-

trags nach Massgabe der Schwere des Eigentumseingriffs erhöhen.

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