700.91
MAV
CH-ZH
Art. 38 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 38
1 Der Gemeinde wird der Minderwert des Grundstücks un-
ter Vorbehalt des Mindestbeitrags gemäss § 34 Abs. 1 lit. a vollumfäng-
lich entschädigt.
2 Der Minderwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrs-
wert des Grundstücks mit und ohne Auszonung. Er wird nach Mög-
lichkeit gestützt auf die Landpreismodelle ermittelt.
3 Die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer hat Anspruch
auf mindestens 50% des Beitrags, der an die Gemeinde ausgerichtet
wird. Die Baudirektion kann diesen Anteil in der Zusicherung des Bei-
trags nach Massgabe der Schwere des Eigentumseingriffs erhöhen.