Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 36 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 36

1 Beiträge für die Entschädigung der Gemeinden bei Aus-

zonungen nach § 16 Abs. 1 lit. a MAG haben gegenüber Beiträgen für

Massnahmen der Raumplanung nach § 16 Abs. 1 lit. b MAG Vorrang.

2 Beiträge an Massnahmen der Raumplanung werden nur geleistet,

wenn der Fondsbestand 3 Mio. Franken nicht unterschreitet.

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