700.91
MAV
CH-ZH
Art. 36 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 36
1 Beiträge für die Entschädigung der Gemeinden bei Aus-
zonungen nach § 16 Abs. 1 lit. a MAG haben gegenüber Beiträgen für
Massnahmen der Raumplanung nach § 16 Abs. 1 lit. b MAG Vorrang.
2 Beiträge an Massnahmen der Raumplanung werden nur geleistet,
wenn der Fondsbestand 3 Mio. Franken nicht unterschreitet.