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700.91 MAV CH-ZH

Art. 35 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 35

1 Die Fondsverwaltung veröffentlicht jährlich die Rechnung Rechnung

des Fonds.

2 Sie veröffentlicht insbesondere

a. die Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge,

b. die Höhe der ausbezahlten Beiträge,

c. die für die einzelnen Verwendungszwecke ausbezahlten Beiträge.

und Bericht-

erstattung

1. 1. 21-111

7

700.91

Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

Vorrang

Beiträge bei

Auszonungen

a. Gesuch

b. Beitragshöhe

Beiträge an

Massnahmen

der Raum-

planung

a. beitrags-

berechtigte

Massnahmen

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