700.91
MAV
CH-ZH
Art. 35 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 35
1 Die Fondsverwaltung veröffentlicht jährlich die Rechnung Rechnung
des Fonds.
2 Sie veröffentlicht insbesondere
a. die Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge,
b. die Höhe der ausbezahlten Beiträge,
c. die für die einzelnen Verwendungszwecke ausbezahlten Beiträge.
und Bericht-
erstattung
1. 1. 21-111
7
700.91
Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Vorrang
Beiträge bei
Auszonungen
a. Gesuch
b. Beitragshöhe
Beiträge an
Massnahmen
der Raum-
planung
a. beitrags-
berechtigte
Massnahmen