Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 34 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34

1 Es werden folgende Mindestbeiträge festgesetzt

a. Fr. 6000 für Entschädigungen bei Auszonungen,

b. Fr. 30000 für Massnahmen der Raumplanung.

2 Auf Beiträge, die kleiner sind als die Mindestbeiträge, besteht

kein Anspruch.

Mindestbeiträge

← Art. 33 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) Art. 35 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →