700.91
MAV
CH-ZH
Art. 34 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 34
1 Es werden folgende Mindestbeiträge festgesetzt
a. Fr. 6000 für Entschädigungen bei Auszonungen,
b. Fr. 30000 für Massnahmen der Raumplanung.
2 Auf Beiträge, die kleiner sind als die Mindestbeiträge, besteht
kein Anspruch.
Mindestbeiträge