Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 31 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 31

Verträge zur Sicherstellung der Verfügbarkeit gemäss Art. 15 Verträge bei

Abs. 4 Bst. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum- Einzonungen

planung dürfen keine Ausgleichsregelungen umfassen.

5. Abschnitt: Mehrwertausgleichsfonds

A. Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds

ziert.

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