Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 30 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30

Scheitern die Vertragsverhandlungen oder wird vom Ver- Ordentliches

trag zurückgetreten, wird das Verfahren gemäss §§ 12 ff. durchgeführt. Bemessungs-

verfahren

← Art. 29 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) Art. 31 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →