Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 3 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 3

1 Die Gemeinden vollziehen den kommunalen Mehrwertaus-b. Gemeinden

gleich.

2 Sie melden der Baudirektion die Verwaltungsstellen, die für den

Vollzug zuständig sind.

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