Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 29 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 29

Ein städtebaulicher Vertrag regelt insbesondere

a. Art und Wert der Ausgleichsleistung,

b. die Kostentragung der Parteien bei Vertragsrücktritt,

c. die Vertragsdauer.

Inhalt des

städtebaulichen

Vertrags

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