700.91
MAV
CH-ZH
Art. 29 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 29
Ein städtebaulicher Vertrag regelt insbesondere
a. Art und Wert der Ausgleichsleistung,
b. die Kostentragung der Parteien bei Vertragsrücktritt,
c. die Vertragsdauer.
Inhalt des
städtebaulichen
Vertrags