700.91
MAV
CH-ZH
Art. 28 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 28
1 Vor Abschluss des städtebaulichen Vertrags können die
Parteien einen Vorvertrag abschliessen.
2 Sie regeln darin insbesondere
a.
den Zeitrahmen für die Vertragsverhandlungen,
b. die Zuständigkeit für die Abwicklung der Vertragsverhandlungen,
c. die Abklärungen, die vor dem Abschluss des städtebaulichen Ver-
trags nötig sind,
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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
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d. die Voraussetzungen für einen Verhandlungsabbruch und dessen
Folgen,
e. die Bezeichnung von Vertragspunkten des Vorvertrags, die veröf-
fentlicht werden sollen,
f. Bedingungen für das Zustandekommen des städtebaulichen Ver-
trags und den Rücktritt,
g. die Festlegung des Vorgehens bei Leistungsänderungen.