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700.91 MAV CH-ZH

Art. 28 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 28

1 Vor Abschluss des städtebaulichen Vertrags können die

Parteien einen Vorvertrag abschliessen.

2 Sie regeln darin insbesondere

a.

den Zeitrahmen für die Vertragsverhandlungen,

b. die Zuständigkeit für die Abwicklung der Vertragsverhandlungen,

c. die Abklärungen, die vor dem Abschluss des städtebaulichen Ver-

trags nötig sind,

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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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d. die Voraussetzungen für einen Verhandlungsabbruch und dessen

Folgen,

e. die Bezeichnung von Vertragspunkten des Vorvertrags, die veröf-

fentlicht werden sollen,

f. Bedingungen für das Zustandekommen des städtebaulichen Ver-

trags und den Rücktritt,

g. die Festlegung des Vorgehens bei Leistungsänderungen.

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