700.91
MAV
CH-ZH
Art. 27 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 27
Die zuständige Verwaltungsstelle meldet dem Grundbuch-
amt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder der Verjährung
der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Grundbuchanmer-
kung und des Grundpfandrechts.
Vorvertrag
4. Abschnitt: Städtebauliche Verträge