Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 27 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 27

Die zuständige Verwaltungsstelle meldet dem Grundbuch-

amt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder der Verjährung

der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Grundbuchanmer-

kung und des Grundpfandrechts.

Vorvertrag

4. Abschnitt: Städtebauliche Verträge

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