Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 25 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 25

1 Die zuständige Verwaltungsstelle kann auf begründetes

Gesuch Stundung und Ratenzahlung gewähren. Sie gewährt die Stun-

dung in der Regel für längstens fünf Jahre. Die Mindestrate beträgt

Fr. 1000.

2 Bei Um- und Aufzonungen werden Stundung und Ratenzahlung

in der Regel bis zur Bauabnahme gewährt.

Landwirtschaft-

liche Ersatz-

baute

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