700.91
MAV
CH-ZH
Art. 25 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 25
1 Die zuständige Verwaltungsstelle kann auf begründetes
Gesuch Stundung und Ratenzahlung gewähren. Sie gewährt die Stun-
dung in der Regel für längstens fünf Jahre. Die Mindestrate beträgt
Fr. 1000.
2 Bei Um- und Aufzonungen werden Stundung und Ratenzahlung
in der Regel bis zur Bauabnahme gewährt.
Landwirtschaft-
liche Ersatz-
baute