700.91
MAV
CH-ZH
Art. 24 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 24
1 Der Ausgleichszins entspricht dem im Zeitpunkt der Fäl-
ligkeit gültigen Durchschnittszinssatz gemäss Art. 2 der Verordnung
des WBF vom 22. Januar 2008 über die Erhebung des für die Mietzinse
massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes5.
2 Der Zinsenlauf beginnt neu, wenn
a. die erstmalige Rechnungstellung aufgrund von § 16 Abs. 3 ange-
passt werden muss oder
b. infolge eines Rechtsmittelverfahrens eine neue Rechnung gestellt
werden muss.
Zahlungs-
erleichterungen