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700.91 MAV CH-ZH

Art. 24 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 24

1 Der Ausgleichszins entspricht dem im Zeitpunkt der Fäl-

ligkeit gültigen Durchschnittszinssatz gemäss Art. 2 der Verordnung

des WBF vom 22. Januar 2008 über die Erhebung des für die Mietzinse

massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes5.

2 Der Zinsenlauf beginnt neu, wenn

a. die erstmalige Rechnungstellung aufgrund von § 16 Abs. 3 ange-

passt werden muss oder

b. infolge eines Rechtsmittelverfahrens eine neue Rechnung gestellt

werden muss.

Zahlungs-

erleichterungen

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