700.91
MAV
CH-ZH
Art. 23 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 23
1 Die oder der Abgabepflichtige kann ab Rechtskraft der
Festsetzungsverfügung die vorzeitige Rechnungstellung verlangen.
2 Die vorzeitige Begleichung der Abgabe berechtigt nicht zu einer
Abgabereduktion.
Ausgleichszins