Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 23 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 23

1 Die oder der Abgabepflichtige kann ab Rechtskraft der

Festsetzungsverfügung die vorzeitige Rechnungstellung verlangen.

2 Die vorzeitige Begleichung der Abgabe berechtigt nicht zu einer

Abgabereduktion.

Ausgleichszins

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