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700.91 MAV CH-ZH

Art. 21 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 21

1 Als geringfügige bauliche Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 b. bei Auf- und

MAG gelten Erweiterungen von Bauten um eine anrechenbare Ge- Umzonungen

schossfläche gemäss § 255 PBG von weniger als 100 m² sowie Sanierun-

gen.

2 Die Veräusserung löst keine Fälligkeit aus.

1. 1. 21-111

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700.91

Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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