700.91
MAV
CH-ZH
Art. 21 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 21
1 Als geringfügige bauliche Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 b. bei Auf- und
MAG gelten Erweiterungen von Bauten um eine anrechenbare Ge- Umzonungen
schossfläche gemäss § 255 PBG von weniger als 100 m² sowie Sanierun-
gen.
2 Die Veräusserung löst keine Fälligkeit aus.
1. 1. 21-111
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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Meldefrist