Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 20 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 20

1 Als geringfügige bauliche Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 Fälligkeit

MAG gelten Erweiterungen der anrechenbaren Geschossfläche gemäss a. bei

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