Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 2 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Die Baudirektion vollzieht den kantonalen Mehrwertaus- Zuständigkeiten

gleich.

2 Sie kann den Vollzug ganz oder teilweise untergeordneten Ver-

waltungsstellen übertragen.

a. Kanton

← Art. 1 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →