700.91
MAV
CH-ZH
Art. 2 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 2
1 Die Baudirektion vollzieht den kantonalen Mehrwertaus- Zuständigkeiten
gleich.
2 Sie kann den Vollzug ganz oder teilweise untergeordneten Ver-
waltungsstellen übertragen.
a. Kanton