Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 19 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 19

1 Die zuständige Verwaltungsstelle meldet das Grundpfand- Grundpfand-

recht dem Grundbuchamt zur Eintragung an, sobald die Festsetzungs- recht

verfügung rechtskräftig ist. Auf die Anmeldung kann verzichtet wer-

den, wenn das Ausfallrisiko gering erscheint.

2 Die Kosten trägt

a. in den Fällen gemäss § 2 Abs. 1 MAG der kantonale Mehrwertaus-

gleichsfonds,

b. bei Auf- und Umzonungen der kommunale Mehrwertausgleichs-

fonds.

B. Bezug der Mehrwertabgabe

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