700.91
MAV
CH-ZH
Art. 19 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 19
1 Die zuständige Verwaltungsstelle meldet das Grundpfand- Grundpfand-
recht dem Grundbuchamt zur Eintragung an, sobald die Festsetzungs- recht
verfügung rechtskräftig ist. Auf die Anmeldung kann verzichtet wer-
den, wenn das Ausfallrisiko gering erscheint.
2 Die Kosten trägt
a. in den Fällen gemäss § 2 Abs. 1 MAG der kantonale Mehrwertaus-
gleichsfonds,
b. bei Auf- und Umzonungen der kommunale Mehrwertausgleichs-
fonds.
B. Bezug der Mehrwertabgabe