700.91
MAV
CH-ZH
Art. 18 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 18
1 Die zuständige Verwaltungsstelle setzt nach Inkrafttreten Festsetzungs-
der Planungsmassnahme die Mehrwertabgabe auf der Grundlage des verfügung
bereinigten Mehrwerts und nach Massgabe des anwendbaren Abgabe-
satzes fest.
2 Die Verfügung verweist auf die Regelung gemäss § 5 Abs. 2 und 3
MAG sowie die Möglichkeit zum nachträglichen Abzug gemäss § 16
Abs. 3.