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700.91 MAV CH-ZH

Art. 18 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 18

1 Die zuständige Verwaltungsstelle setzt nach Inkrafttreten Festsetzungs-

der Planungsmassnahme die Mehrwertabgabe auf der Grundlage des verfügung

bereinigten Mehrwerts und nach Massgabe des anwendbaren Abgabe-

satzes fest.

2 Die Verfügung verweist auf die Regelung gemäss § 5 Abs. 2 und 3

MAG sowie die Möglichkeit zum nachträglichen Abzug gemäss § 16

Abs. 3.

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