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700.91 MAV CH-ZH

Art. 16 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 16

Mit der Planauflage gemäss § 5 Abs.3 PBG wird der er-

mittelte Mehrwert für die von der Planungsmassnahme betroffenen

Grundstücke gesamthaft bekannt gegeben.

Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den

Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig mit

der Planauflage eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um

a. zum für ihr Grundstück ermittelten Mehrwert Stellung zu nehmen

und

b. Abzüge gemäss § 19 Abs. 5 MAG geltend zu machen.

Abzüge gemäss Abs. 2 lit. b, die erst nach der Festsetzung der

Mehrwertabgabe entstehen, sind spätestens 30 Tage nach der Rech-

nungstellung geltend zu machen.

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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

700.91

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