700.91
MAV
CH-ZH
Art. 16 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 16
Mit der Planauflage gemäss § 5 Abs.3 PBG wird der er-
mittelte Mehrwert für die von der Planungsmassnahme betroffenen
Grundstücke gesamthaft bekannt gegeben.
Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den
Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig mit
der Planauflage eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um
a. zum für ihr Grundstück ermittelten Mehrwert Stellung zu nehmen
und
b. Abzüge gemäss § 19 Abs. 5 MAG geltend zu machen.
Abzüge gemäss Abs. 2 lit. b, die erst nach der Festsetzung der
Mehrwertabgabe entstehen, sind spätestens 30 Tage nach der Rech-
nungstellung geltend zu machen.
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Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
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