700.91
MAV
CH-ZH
Art. 14 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 14
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bzw.
die Baurechtsnehmerin oder der Baurechtsnehmer kann innert zehn
Tagen nach der Mitteilung gemäss § 13 Abs. 2 eine individuelle Schät-
zung verlangen.
Wer eine individuelle Schätzung verlangt, hat keinen Anspruch
darauf, zu bestimmen, wer die Schätzung durchführt.