Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 14 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 14

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bzw.

die Baurechtsnehmerin oder der Baurechtsnehmer kann innert zehn

Tagen nach der Mitteilung gemäss § 13 Abs. 2 eine individuelle Schät-

zung verlangen.

Wer eine individuelle Schätzung verlangt, hat keinen Anspruch

darauf, zu bestimmen, wer die Schätzung durchführt.

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