700.91
MAV
CH-ZH
Art. 13 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 13
1 Als besondere Gründe gelten insbesondere
a. verbesserte Nutzungsmöglichkeiten infolge von Sondernutzungs-
planungen,
b. tatsächliche und öffentlich-rechtliche Eigenschaften des Grund-
stücks, die dazu führen, dass die durch die Planungsmassnahme ver-
besserten Nutzungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden kön-
nen,
a. Grundsatz
b. besondere
Gründe
1. 1. 21-111
3
700.91
Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
c. Grundstücke in Zonen nach § 49 b PBG oder anderweitig für den
gemeinnützigen Wohnungsbau dauerhaft gesicherte Grundstücke.
Die zuständige Verwaltungsstelle teilt das Ergebnis ihrer Prüfung
gemäss § 12 Abs. 1 den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern mit.