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700.91 MAV CH-ZH

Art. 13 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 13

1 Als besondere Gründe gelten insbesondere

a. verbesserte Nutzungsmöglichkeiten infolge von Sondernutzungs-

planungen,

b. tatsächliche und öffentlich-rechtliche Eigenschaften des Grund-

stücks, die dazu führen, dass die durch die Planungsmassnahme ver-

besserten Nutzungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden kön-

nen,

a. Grundsatz

b. besondere

Gründe

1. 1. 21-111

3

700.91

Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

c. Grundstücke in Zonen nach § 49 b PBG oder anderweitig für den

gemeinnützigen Wohnungsbau dauerhaft gesicherte Grundstücke.

Die zuständige Verwaltungsstelle teilt das Ergebnis ihrer Prüfung

gemäss § 12 Abs. 1 den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern mit.

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