Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 12 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 12

1 Nach der Festsetzung der Planungsmassnahme prüft die Mehrwert-

zuständige Verwaltungsstelle, ob besondere Gründe für eine indivi- ermittlung

duelle Schätzung vorliegen.

2 Liegen keine besonderen Gründe vor und wird keine individuelle

Schätzung verlangt, ermittelt sie den Mehrwert des Grundstücks ge-

stützt auf die Landpreismodelle.

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