700.91
MAV
CH-ZH
Art. 12 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 12
1 Nach der Festsetzung der Planungsmassnahme prüft die Mehrwert-
zuständige Verwaltungsstelle, ob besondere Gründe für eine indivi- ermittlung
duelle Schätzung vorliegen.
2 Liegen keine besonderen Gründe vor und wird keine individuelle
Schätzung verlangt, ermittelt sie den Mehrwert des Grundstücks ge-
stützt auf die Landpreismodelle.