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700.91 MAV CH-ZH

Art. 11 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 11

1 Vor der Festsetzung einer Planungsmassnahme ermittelt Mehrwert-

die zuständige Verwaltungsstelle den voraussichtlichen Mehrwert ge- prognose

stützt auf die Landpreismodelle (Mehrwertprognose). Erfolgt der Aus-

gleich mittels eines städtebaulichen Vertrags, wird keine Mehrwert-

prognose erstellt.

2 Die Mehrwertprognose erfolgt auf der Grundlage der zum Zeit-

punkt der Erstellung vorliegenden Informationen.

3 Bei der Planauflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG wird die Mehrwert-

prognose für die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke

gesamthaft bekannt gegeben.

4 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den

Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig die

Mehrwertprognose mitgeteilt, die ihr Grundstück betrifft.

5 Sie können sich während der Auflagefrist zur Mehrwertprognose

äussern.

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