Art. 11 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 11
1 Vor der Festsetzung einer Planungsmassnahme ermittelt Mehrwert-
die zuständige Verwaltungsstelle den voraussichtlichen Mehrwert ge- prognose
stützt auf die Landpreismodelle (Mehrwertprognose). Erfolgt der Aus-
gleich mittels eines städtebaulichen Vertrags, wird keine Mehrwert-
prognose erstellt.
2 Die Mehrwertprognose erfolgt auf der Grundlage der zum Zeit-
punkt der Erstellung vorliegenden Informationen.
3 Bei der Planauflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG wird die Mehrwert-
prognose für die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke
gesamthaft bekannt gegeben.
4 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den
Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig die
Mehrwertprognose mitgeteilt, die ihr Grundstück betrifft.
5 Sie können sich während der Auflagefrist zur Mehrwertprognose
äussern.