Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.91 MAV CH-ZH

Art. 10 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

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Art. 10

1 Der Regierungsrat setzt eine Expertengruppe Landpreis-

modelle ein, die zu einem Drittel aus verwaltungsinternen und zu zwei

Dritteln aus verwaltungsunabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus

den Bereichen Immobilienwesen und Wissenschaft, besteht.

2

Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)

700.91

2 Die Expertengruppe nimmt mindestens alle zwei Jahre zu den

Landpreismodellen Stellung, insbesondere zu deren wissenschaftlichen

Grundlagen, der Weiterentwicklung der Modelle und den planungs-

bedingten Zuschlägen und Abzügen. Bei erheblichen Marktverände-

rungen kann sie eine ausserordentliche Überprüfung der Modelle ver-

anlassen.

3 Die Baudirektion regelt die Aufgaben und die Organisation der

Expertengruppe.

C. Verfahren

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