700.91
MAV
CH-ZH
Art. 10 : Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Art. 10
1 Der Regierungsrat setzt eine Expertengruppe Landpreis-
modelle ein, die zu einem Drittel aus verwaltungsinternen und zu zwei
Dritteln aus verwaltungsunabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus
den Bereichen Immobilienwesen und Wissenschaft, besteht.
2
Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
700.91
2 Die Expertengruppe nimmt mindestens alle zwei Jahre zu den
Landpreismodellen Stellung, insbesondere zu deren wissenschaftlichen
Grundlagen, der Weiterentwicklung der Modelle und den planungs-
bedingten Zuschlägen und Abzügen. Bei erheblichen Marktverände-
rungen kann sie eine ausserordentliche Überprüfung der Modelle ver-
anlassen.
3 Die Baudirektion regelt die Aufgaben und die Organisation der
Expertengruppe.
C. Verfahren